Klinik-Honorarärzte mit unter sozialversicherungspflichtig!

In Parallelverfahren vor dem Landessozialgericht  Nordrhein-Westfalen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.18 L 8 R233/15 und 234/15) wurde entschieden, dass in der Klinik beschäftigte Honorarärzte einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht Hinsicht der Art und Weise und insbesondere der Arbeitszeit unterliegen.

Aufgrund der Einbindung in die Arbeitsorganisation als Assistenz- bzw. Stationsarzt und der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Chef- und Oberärzten ist vom einem einseitigen Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung des Arbeitsalltags auszugehen. Gegen die Urteile des LSG wurde Revision eingelegt.  (Weitere Informationen finden Sie hier)

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