Aktuelles
Neues BAG-Urteil: Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub im Vergleich
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 03.06.2025, Az. 9 AZR 104/24) hat klargestellt: Ein Arbeitnehmer kann selbst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war 2023 dauerhaft arbeitsunfähig und schied nach einem Vergleich mit Abfindung aus dem Unternehmen aus. In der Vergleichsformel hieß es, der Urlaub sei „in natura gewährt“. Trotzdem verlangte der Arbeitnehmer die Abgeltung von sieben Urlaubstagen.
Das Urteil:
Das BAG entschied, dass ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub unzulässig ist. Eine solche Klausel im Vergleich ist nichtig (§ 134 BGB), wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte. Der Arbeitgeber musste die Urlaubstage abgelten.
Fazit für die Praxis:
Vergleiche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen offene Urlaubsansprüche korrekt berücksichtigen. Ein pauschaler Verzicht ist nicht zulässig – auch nicht im Rahmen eines Vergleichs vor Gericht.
BAG, Urteil vom 28.05.2024 - 2 AZR 42/24
Probezeitkündigung bei vorheriger Befristung unwirksam
Das BAG hat entschieden: Wird ein Arbeitnehmer nach mehrjähriger befristeter Tätigkeit im selben Betrieb in ein neues Arbeitsverhältnis (mit Probezeit) übernommen, ist eine Kündigung innerhalb der Probezeit nur unter Beachtung der verlängerten Kündigungsfrist aus § 622 III BGB möglich.
**Konkret:** Eine Mitarbeiterin mit 2-jähriger Befristung erhielt einen neuen Vertrag mit 6-monatiger Probezeit. Nach 5 Wochen gekündigt → Unwirksam! Die Gesamtbetriebszugehörigkeit (2 Jahre + 5 Wochen) löste bereits 4-wöchige Kündigungsfrist aus.
**Rechtsfolge:** Arbeitgeber müssen bei "Kettenverträgen" die gesamte Beschäftigungsdauer für Kündigungsfristen berechnen. Die Regelkündigungsfrist der Probezeit (§ 622 III BGB) greift hier nicht.
Quelle: BAG-PM 24/24 | *Hinweis: Keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen kontaktieren Sie uns direkt.*
EU-Whistleblower Richtlinie ist nun im Hinweisgeberschutzgesetz umgesetzt:
Bei Nichtbeachtung des neuen HinSchG drohen saftige Bußgelder. Rechtsanwalt Melzer ist als Ombudsmann im Rahmen der Umsetzung einer internen Meldestelle für Ihr Unternehmen tätig. Lassen Sie sich gerne persönlich zur Einrichtung einer internen Meldestelle entsprechend dem Hinweisgeberschutzgesetz beraten.