BAG, Urteil vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18

Verfallklauseln eines vorformulierten Arbeitsvertrages, die Lohnansprüche entfallen lassen sollen, wenn diese nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes geltend gemacht wurden, wirken nicht zu Lasten des Mindestlohnanteils. Dieser unterliegt der Regelverjährung. Das Bundesarbeitsgericht hat ergänzend nunmehr festgestellt, dass in vorformulierten Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2014 geschlossen oder wesentlichen verändert wurden, eine solche Verfallklausel insgesamt unwirksam ist, wenn der Mindestlohnanspruch vom Verfall nicht ausgenommen wurde. Begründet wird dies mit dem Verstoß gegen das Transparenzgebot, der zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt.

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